Zertifizierung

15. Anhang B - Mindestanzahl und Art der Prüfungsstücke

Mindestanzahl und Art der Prüfungsstücke für das praktische Prüfungselement in Stufe 1 und Stufe 2

  1. Für alle praktischen Prüfungselemente müssen die Kandidaten eine oder mehrere sektorspezifische Prüfungsstücke prüfen.
  2. Wenn es erforderlich ist, dass der Kandidat mehr als ein Prüfungsstück prüft, muss jedes Prüfstück anders sein, z. B. in Produktform, Materialspezifikation, Form, Größe oder Art der Inhomogenität.
  3. Die Auswertung und Interpretation eines Datensatzes muss als gleichwertig mit der Prüfung eines Prüfungsstückes angesehen werden.
  4. Auf einen Produktsektor bezogene praktische Prüfungselemente: Die Kandidaten müssen mindestens zwei Prüfungsstücke und bei mehreren Produktsektoren mindestens ein Prüfungsstück aus jedem Produktsektor prüfen.
  5. Auf einen Industriesektor bezogene praktische Prüfungselemente: Die Kandidaten müssen mindestens zwei Prüfungsstücke prüfen, die für die in diesem Industriesektor üblicherweise geprüften Produkte repräsentativ sind.
  6. Für RT-Kandidaten: Stufe 1- und Stufe 2-Kandidaten müssen mindestens zwei Prüfungsstücke durchstrahlen. Stufe 2-Kandidaten, die bereits für Stufe 1 zertifiziert sind, müssen mindestens ein Prüfungsstück durchstrahlen. Zusätzlich zur Anfertigung von Durchstrahlungsaufnahmen müssen Stufe 2-Kandidaten einen Satz von mindestens 10 Filmen oder 10 digitalen Aufnahmen interpretieren. Dieser Satz muss als ein Prüfungsstück betrachtet werden.
  7. Für LT-Kandidaten: Eine Prüfung, die sowohl Druckänderungs- als auch Testgasverfahren erfordert, muss mindestens ein Prüfungsstück für jedes Verfahren umfassen.
  8. Wenn die beantragte Zertifizierung in der Anwendung eingeschränkt ist, z. B. Dickenmessung, Auswertung von Durchstrahlungsbildern oder automatisierte Prüfung, darf die Mindestanzahl der Prüfungsstücke um bis zu 50 % auf eins je Sektor reduziert werden.

Bearbeitungszeiten für alle theoretischen und praktischen Prüfungselemente sowie die Anzahl der Prüfungsfragen und Prüfungsaufgaben sind im Vorgabedokument „VDO - Anzahl Fragen, Aufgaben und Bearbeitungszeit“ aufgeführt.

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