15. Anhang B - Mindestanzahl und Art der Prüfungsstücke
Mindestanzahl und Art der Prüfungsstücke für das praktische Prüfungselement in Stufe 1 und Stufe 2
- Für alle praktischen Prüfungselemente müssen die Kandidaten eine oder mehrere sektorspezifische Prüfungsstücke prüfen.
- Wenn es erforderlich ist, dass der Kandidat mehr als ein Prüfungsstück prüft, muss jedes Prüfstück anders sein, z. B. in Produktform, Materialspezifikation, Form, Größe oder Art der Inhomogenität.
- Die Auswertung und Interpretation eines Datensatzes muss als gleichwertig mit der Prüfung eines Prüfungsstückes angesehen werden.
- Auf einen Produktsektor bezogene praktische Prüfungselemente: Die Kandidaten müssen mindestens zwei Prüfungsstücke und bei mehreren Produktsektoren mindestens ein Prüfungsstück aus jedem Produktsektor prüfen.
- Auf einen Industriesektor bezogene praktische Prüfungselemente: Die Kandidaten müssen mindestens zwei Prüfungsstücke prüfen, die für die in diesem Industriesektor üblicherweise geprüften Produkte repräsentativ sind.
- Für RT-Kandidaten: Stufe 1- und Stufe 2-Kandidaten müssen mindestens zwei Prüfungsstücke durchstrahlen. Stufe 2-Kandidaten, die bereits für Stufe 1 zertifiziert sind, müssen mindestens ein Prüfungsstück durchstrahlen. Zusätzlich zur Anfertigung von Durchstrahlungsaufnahmen müssen Stufe 2-Kandidaten einen Satz von mindestens 10 Filmen oder 10 digitalen Aufnahmen interpretieren. Dieser Satz muss als ein Prüfungsstück betrachtet werden.
- Für LT-Kandidaten: Eine Prüfung, die sowohl Druckänderungs- als auch Testgasverfahren erfordert, muss mindestens ein Prüfungsstück für jedes Verfahren umfassen.
- Wenn die beantragte Zertifizierung in der Anwendung eingeschränkt ist, z. B. Dickenmessung, Auswertung von Durchstrahlungsbildern oder automatisierte Prüfung, darf die Mindestanzahl der Prüfungsstücke um bis zu 50 % auf eins je Sektor reduziert werden.
Bearbeitungszeiten für alle theoretischen und praktischen Prüfungselemente sowie die Anzahl der Prüfungsfragen und Prüfungsaufgaben sind im Vorgabedokument „VDO - Anzahl Fragen, Aufgaben und Bearbeitungszeit“ aufgeführt.
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