Im Strahlenschutz wird die Anerkennung von Kursen über das Strahlenschutzgesetz bzw. die Strahlenschutzverordnung (§ 74 (1) StrlSchG und §§ 47 (3) und 51 StrlSchV) geregelt. Die dazugehörigen Ausbildungsrichtlinien (Fachkunde-Richtlinien Technik), die die Art der Ausbildung (Inhalt und Dauer), den Umfang der Qualifizierungsprüfungen und den Aufbau der Aktualisierungskurse vorgeben, fußen noch auf den bis zum 31. Dezember 2018 hierfür gültigen Rechtsvorschriften (StrlSchV und RöV). Die Fachkunde-Richtlinien Technik und hiernach anerkannte Kurse sind bis auf weiteres gütig .
Die Fachkunde-Richtlinien definieren die Einsatzgebiete über die sogenannten Fachkundegruppen und ordnen diesen Module zu, die die Ausbildungsinhalte festlegen.
Beispiel: Ein Strahlenschutzbeauftragter, der den Betrieb von tragbaren handgehaltenen Röntgenfluoreszenzanalysatoren (Fachkundegruppe R 2.2) überwachen soll, benötigt Ausbildung in den Modulen RG und Z1.
Nach erfolgreicher Teilnahme an einem anerkannten Strahlenschutzkurs sollte so schnell wie möglich (spätestens nach 5 Jahren) eine Fachkundebescheinigung bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Voraussetzungen für die Fachkundebescheinigung sind:
- die Ausbildung im Strahlenschutz, erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich
anerkannten Strahlenschutzkurs mit Ausbildung in den zu beantragenden
Fachkundegruppen
- die Berufsausbildung, z. T. sind technische oder naturwissenschaftliche
Berufsausbildungen gefordert
- die praktische Erfahrungszeit (Sachkunde) im Umgang mit Strahlenquellen unter der
Leitung eines anderen Strahlenschutzbeauftragten, dies richtet sich z. T. nach der Berufsausbildung
Mit Erhalt der Fachkundebescheinigung gilt man als „fachkundige Person“. Eine Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten ist NICHT erforderlich, um die Fachkunde zu aktualisieren.
Gemäß § 48 StrlSchV muss die Fachkunde alle 5 Jahre aktualisiert werden.