Abkürzungen und Begriffe
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Die Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeit der Einzelzertifizierung beträgt in jeder Stufe maximal 5 Jahre. Danach sind Erneuerung und nach weiteren 5 Jahren Rezertifizierung möglich. Wenn die Zertifizierung durch ein zusätzliches Verfahren erweitert werden soll, wird ein neues Zertifikat und eine neue Ausweiskarte ausgestellt. Die Ablaufdaten früherer Zertifizierungen bleiben hierdurch unverändert.
Das Zertifikat ist nur gültig unter der Bedingung, dass der Inhaber über einen aktuellen Nachweis zufriedenstellender Sehfähigkeit verfügt. Bei einem Wechsel in einen nicht zertifizierten Industriesektor oder bei einer Unterbrechung der ZfP-Tätigkeit für mehr als 12 Monate (Fehlzeiten zusammengerechnet, ohne Urlaub) verliert das Zertifikat seine Gültigkeit.
Sofern durch nationale Vorschriften nichts anders festgelegt wurde, muss für das Verfahren Durchstrahlungsprüfung eine zusätzliche Prüfung für den Strahlenschutz abgelegt werden.
Die Informationspflicht
Änderungen des Namens oder der Adresse der zertifizierten Person sowie der Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber sind der DPZ bekannt zu machen.
Veröffentlichungen
Um Missbrauch entgegenzuwirken behält sich die DPZ vor Zertifikatslisten zu veröffentlichen.
Betriebliche Prüfungsautorisierung
Die betriebliche Prüfungsautorisierung ist eine vom Arbeitgeber ausgestellte schriftliche, auf dem Umfang der Zertifizierung basierende Erklärung, die die Person zur Ausführung definierter Aufgaben autorisiert.
Eine derartige Autorisierung kann von der Durchführung tätigkeitsspezifischer Schulungen abhängig sein.
Die tätigkeitsspezifische Schulung ist die Schulung des Zertifikatsinhabers durch den Arbeitgeber (oder seinen Vertreter) in den Aspekten der zerstörungsfreien Prüfung, die spezifisch für die Produkte, die ZfP-Ausrüstung, ZfP Verfahrens-beschreibungen und anwendbare Regelwerke, Normen, Spezifikationen und Verfahrensbeschreibungen sind, und die zur Ausstellung der Autorisierung führt.
In Bezug auf das zertifizierte Personal, das ihm unterstellt sind, ist der Arbeitgeber verantwortlich für alles, was die Autorisierung zur Prüfung betrifft z. B. das Bereitstellen tätigkeitsspezifischer Schulung (sofern nötig) und das Ausstellen einer betrieblichen Autorisierung in schriftlicher Form.
Die Zertifizierung nach der DIN EN ISO 9712 stellt eine Bestätigung der allgemeinen Kompetenz des ZfP-Prüfers dar. Sie ist in keinem Fall eine betriebliche Autorisierung, da dies die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ist, und der zertifizierte Angestellte zusätzliche Spezialkenntnisse z. B. über Gerätschaften, ZfP-Verfahrensbeschreibungen, Materialien und Produkte, die spezifisch für den Arbeitgeber sind, benötigt.
Wenn in gesetzlichen Vorgaben und Regelwerken gefordert, muss die betriebliche Autorisierung in schriftlicher Form in Übereinstimmung mit der Qualitätsanweisung, die jedwede Anforderung des Arbeitgebers an tätigkeitsspezifische Schulung und Prüfung beschreibt, die dazu dienen, die Kenntnisse des Zertifikatsinhabers über relevante Industrieregelwerke, Normen, ZfP-Verfahrensbeschreibungen, Geräte und Zulassungskriterien für die zu prüfenden Produkte zu bestätigen, erfolgen.
Muster für die betriebliche Prüfungsautorisierung:
Informationen zur Prüfungsautorisierung (PDF)
Nachweisführung zur Autorisierung durch den Arbeitgeber (DOCX)
Autorisierung zur Ausführung von ZfP-Prüfungen (DOCX)
Fortlaufende Tätigkeit
In Bezug auf das zertifizierte Personal, das ihm unterstellt ist, ist der Arbeitgeber verantwortlich für die Bestätigung fortlaufender Tätigkeit in der Anwendung des ZfP-Verfahrens ohne wesentliche Unterbrechung.
Vor Vollendung der ersten Gültigkeitsdauer und alle 10 Jahre danach darf die Zertifizierung durch die Zertifizierungsstelle für eine weitere Gültigkeitsdauer von 5 Jahren erneuert werden, gegen Vorlage eines überprüfbaren Nachweises fortlaufender, zufriedenstellender Berufstätigkeit ohne wesentliche Unterbrechung in dem Verfahren und dem Sektor, für das die Zertifikatserneuerung beantragt wird.
Die Zertifizierungsstelle oder ihre autorisierte Qualifizierungsstelle muss eine personenbezogene Dokumentation für jede zertifizierte Person und für jede Person, deren Zertifizierung abgelaufen ist, bereithalten. Diese Dokumentation muss Erneuerungs- und Rezertifizierungsunterlagen, einschließlich der Nachweise für Sehfähigkeit und fortgesetzter Tätigkeit enthalten.
Qualifizierte Aufsicht
Die qualifizierte Aufsicht ist die Beaufsichtigung von Kandidaten beim Erwerb von Erfahrung durch ZfP-Personal, das in demselben Verfahren zertifiziert ist oder durch Personal, das nach Meinung der Zertifizierungsstelle die Kenntnisse, Fertigkeiten, Schulung und Erfahrung besitzt, die zur korrekten Durchführung einer solchen Beaufsichtigung notwendig sind.
Die „qualifizierte Aufsicht“ kann erfolgen durch ZfP-Personal, das in demselben Verfahren zertifiziert ist oder durch Personal, das die Kenntnisse, Fertigkeiten, Schulung und Erfahrung besitzt, die zur korrekten Durchführung einer solchen Beaufsichtigung notwendig sind. Das können Meister, Lehrpersonal, Ingenieure oder Prüfaufsichten sein.
Beaufsichtigung ist die Ausführung der Leitung der Durchführung von ZfP, die durch anderes ZfP-Personal ausgeführt wird, einschließlich der Kontrolle der Tätigkeiten, die die Vorbereitung der Prüfung, die Durchführung der Prüfung und die Dokumentation der Ergebnisse umfassen.
Kandidaten, entweder angestellt, selbständig oder arbeitslos, müssen einen überprüfbaren Nachweis vorlegen, dass sie die benötigte Erfahrung unter qualifizierter Aufsicht erworben haben.
Die industrielle Erfahrung ist unter qualifizierter Aufsicht in der Anwendung des ZfP-Verfahrens in dem betroffenen Sektor gewonnene Erfahrung, die von der Zertifizierungsstelle akzeptiert wird, und die notwendig ist, um die Fertigkeiten und Kenntnisse zur Erfüllung der Qualifizierungsvorgaben zu erwerben.
Inhalt der Erfahrungszeit
Die industrielle Erfahrung ist unter „qualifizierter Aufsicht“ in der Anwendung des ZfP-Verfahrens in dem betroffenen Sektor gewonnene Erfahrung.
Die „qualifizierte Aufsicht“ kann erfolgen durch ZfP-Personal, das in demselben Verfahren zertifiziert ist oder durch Personal, das die Kenntnisse, Fertigkeiten, Schulung und Erfahrung besitzt, die zur korrekten Durchführung einer solchen Beaufsichtigung notwendig sind. Das können Meister, Lehrpersonal, Ingenieure oder Prüfaufsichten sein.
Mit Beginn des Kurses der Stufe 1 sollten die Teilnehmer über folgende Kenntnisse verfügen, die sie im Rahmen der Mindesterfahrungszeit erworben haben:
Rolle der zerstörungsfreien Prüfung im betrieblichen Produktions- oder Wartungsprozess:
- Welche Objekte werden geprüft?
- Welche technischen Eigenschaften haben die Prüfobjekte?
- Warum werden diese geprüft?
- Welche Fehlerarten können auftreten?
Eine Teilnahme an einer zerstörungsfreien Prüfung in der betrieblichen Anwendung ist wünschenswert.
Wesentliche Unterbrechung
Eine wesentliche Unterbrechung ist das Fehlen oder der Wechsel in der Tätigkeit, welches/welcher die zertifizierte Person daran hindert, für einen zusammenhängenden Abschnitt von mehr als einem Jahr oder für zwei oder mehr Abschnitte mit einer Gesamtzeit von zwei Jahren in der Stufe, dem Verfahren und dem/die Sektor(en) für die sie zertifiziert ist, die entsprechenden Aufgaben auszuführen.
Gesetzliche Urlaubstage oder Krankheitstage oder Schulungen von weniger als 30 Tagen werden bei der Berechnung der Unterbrechung nicht berücksichtigt.
Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Bestätigung fortlaufender Tätigkeit in der Anwendung des ZfP-Verfahrens ohne wesentliche Unterbrechung.
Das Zertifikat wird ungültig, falls eine wesentliche Unterbrechung in dem Verfahren eintritt, für das die Person zertifiziert ist.
Für die Verlängerung einer Zertifizierung nach einer wesentlichen Unterbrechung muss die Person eine Rezertifizierungsprüfung bestehen. Die Zertifizierung wird nach der bestandenen Rezertifizierungsprüfung für eine neue Gültigkeitsdauer von 5 Jahren bestätigt.
Elternzeit wird als „wesentliche Unterbrechung“ nach EN ISO 9712:2012 angesehen, wenn sie zusammenhängend mehr als 365 Tage oder für zwei oder mehr Zeitabschnitte 730 Tage (zwei Jahre) übersteigt.
Im Zusammenhang mit der „wesentlichen Unterbrechung“ ist in der Norm nicht definiert, wie viele Tage eine Arbeitswoche hat und wie viele Stunden einem Arbeitstag entsprechen. Einzig im Zusammenhang mit der industriellen ZfP-Erfahrung gibt es den Hinweis auf die nominelle 40 Stunden-Woche oder die gesetzliche Wochenarbeitszeit, wobei die nationale als auch internationale gesetzliche Wochenarbeitszeit variiert.
Bezugnehmend auf das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG), § 15, Abs. 7 hat die DGZfP-Personalzertifizierungsstelle (DPZ) festgelegt, dass Teilzeit bzw. Kurzarbeit keine wesentliche Unterbrechung darstellt, wenn der Umfang der Wochenstunden zwischen 15 und 30 Stunden liegt. Bei einer Wochenarbeitszeit von unter 15 Stunden ist von einer wesentlichen Unterbrechung auszugehen.
DIN EN ISO 9712 und DIN EN 4179
Laut »Nachrichten für Luftfahrer« NfL II 42/12 des Luftfahrtbundesamtes (http://www.lba.de) ist die ISO 9712 keine mit der EN 4179 vergleichbare Norm, so dass nach ISO 9712 Zertifizierte an EN 4179-Schulungskursen und Prüfungen teilnehmen müssen um nach EN 4179 zertifiziert zu werden. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall. Die Anforderungen der EN 4179 sind zu unterschiedlich zur ISO 9712 (z. B. Schulungszeiten, Schulungsinhalte, Erfahrungszeiten, Prüfungsinhalte, Anzahl der Prüfungsfragen und der praktischen Aufgaben, Bewertung der praktischen Aufgaben, kein BC in der EN 4179), so dass nach EN 4179 Zertifizierte immer Kurse/Schulungen und Prüfungen nach ISO 9712 ablegen müssen um ein ISO 9712-Zertifikat zu bekommen. Schulungszeiten können auch nicht anerkannt oder verkürzt werden. Bei der Zertifizierung nach EN 4179 handelt es sich um eine Arbeitgeberzertifizierung, bei der nach ISO 9712 um eine Zertifizierung durch eine anerkannte unabhängige Prüfstelle (Zentralzertifizierung).
Ebenso wenig kann die DPZ Zertifikate nach SNT-TC-1A, ACCP, ANDE, ANSI/ASNT CP-105 und NAS 410 für eine Zertifizierung oder Verkürzung der Schulungszeiten nach DIN EN ISO 9712 berücksichtigen.
Alle Antragsformulare können bei folgender Adresse anfordert werden:
DGZfP Personalzertifizierungsstelle (DPZ)
Max-Planck-Str. 6
12489 Berlin
Tel.+49 30 67807-141
Zertifizierung@dgzfp.de
Die Normen DIN EN ISO 9712 und DIN EN ISO/IEC 17024 können beim Beuth-Verlag in Berlin bestellt werden.
Glossar