7.2. Schulung
7.2.1. Bescheinigungen
Der Kandidat muss mit schriftlichen, für die DPZ annehmbaren Belegen (z. B. Teilnahmebescheinigungen) nachweisen, dass er eine ZfP-Schulung wie in Tabelle 2 angegeben in dem Verfahren und der Stufe, für die die Zertifizierung beantragt wird, erfolgreich abgeschlossen hat.
7.2.2. Schulungsformate
Für alle Stufen darf die theoretische Schulung in Präsenz, in einem Fernlernformat, im Selbststudium oder in einer Kombination dieser Formate, die durch die DPZ anerkannt worden sind, durchgeführt werden. Die praktische Schulung darf nur in Präsenz durchgeführt werden. Die Schulung für die Erstzertifizierung bleibt für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Abschluss gültig.
Nach erfolgter Erstzertifizierung bleibt die Schulung unbegrenzt gültig.
Wurde ein Zertifikat nicht verlängert und ist mehr als 5 Jahren ungültig, ist für eine Zertifizierung eine erneute Schulung erforderlich.
Wenn ein Fernlehrgang genutzt wird, müssen Systeme eingerichtet werden, die sicherstellen, dass der gesamte Schulungslehrplan abgeschlossen wird.
ANMERKUNG Richtlinien für Schulungsorganisationen für ZfP-Personal sind in ISO/TS 25108 angegeben.
Hinweise und Anmeldung zu DGZfP-Schulungen
7.2.3. Schulungsdauer
Die Mindestdauer der Schulung, die der Kandidat für die Zertifizierung absolviert, muss die Fertigkeiten und Kenntnisse vermitteln und darf nicht kürzer sein als die in 7.2.4 und Tabelle 2 für das jeweilige ZfP-Verfahren festgelegte Dauer, mit den in 7.2.5 festgelegten möglichen Reduzierungen.
Diese Dauer setzt voraus, dass die Kandidaten über mathematische Fähigkeiten verfügen und zuvor Kenntnisse von Materialeigenschaften und Herstellungsverfahren gesammelt haben, die durch eine entsprechende Prüfung der zuvor abgeschlossenen Ausbildung bestätigt werden können. Wenn dies nicht der Fall ist, darf die DPZ zusätzliche einschlägige Schulung verlangen.
Die Schulungstage beinhalten sowohl die praktische als auch die theoretische Schulung.
Bei der Einrichtung von Industriesektoren, wie in Anhang A festgelegt, hat die DPZ die in Tabelle 2 angegebenen Mindestanforderungen an Schulungszeiten überdacht.
7.2.4. Direkter Zugang
Für den direkten Zugang zur Stufe 2 sind die Gesamttage für Stufe 1 und Stufe 2, wie in Tabelle 2 dargestellt, erforderlich.
Für den direkten Zugang zur Stufe 3 sind die Gesamttage für Stufe 1, Stufe 2 und Stufe 3, wie in Tabelle 2 dargestellt, erforderlich. Unter Berücksichtigung der Pflichten einer zertifizierten Stufe 3-Person (siehe 6.3) und des Inhaltes von Teil C des Prüfungselements Grundlagenkenntnisse für Stufe 3 (siehe Tabelle 5) kann eine zusätzliche Schulung über die anderen ZfP-Verfahren notwendig sein.
Tabelle 2 — Mindestanforderungen an die Schulung
ZfP-Verfahren
|
Sektor
|
Stufe 1
|
Stufe 2
|
Stufe 3
|
Tagea
|
Tagea
|
Tagea
|
AT
|
Isc
|
5
|
8
|
5
|
ET
|
Isc
|
5
|
6
|
6
|
IrI
|
7
|
9
|
—
|
IrW
|
7
|
7
|
—
|
LTb
|
Isc
|
5
|
9
|
6
|
MTb
|
Isc
|
3
|
2
|
4
|
IrI
|
4
|
—
|
—
|
IrW
|
4
|
3
|
—
|
PT
|
Isc
|
3
|
2
|
3
|
RTb
|
Isc
|
8
|
10
|
5
|
TT
|
Isc
|
5
|
6
|
5
|
UTb
|
Isc
|
8
|
10
|
5
|
IrI
|
14
|
15
|
—
|
IrW
|
14
|
15
|
—
|
VT
|
Isc
|
3
|
2
|
3
|
IrI
|
— |
5
|
—
|
IrW
|
3
|
3
|
—
|
BCd
|
Isc
|
—
|
—
|
5
|
IrI
|
—
|
—
|
19
|
IrW
|
—
|
—
|
19
|
a Die Dauer eines Schulungstages beträgt sieben Stunden, die an einem einzelnen Tag oder durch akkumulierte Stunden erreicht werden können.
b Technikbezogene Schulungstage sind in Anhang F geregelt
c Gilt auch für die im Industriesektor Is enthaltenen Produkt- und Industriesektoren in den Stufen 1 und 2.
d BC: Schulung der Grundlagen der Stufe 3 (Basic Course)
|
7.2.5. Reduzierungen
Die möglichen Reduzierungen der Schulungsdauer sind im Folgenden beschrieben, wobei im Falle mehrerer Reduzierungen, die Gesamtverkürzung nicht mehr als 50 % der Schulungsdauer betragen darf. Jede Reduzierung bedarf der Zustimmung der DPZ, wodurch sichergestellt werden soll, dass die Kompetenz erhalten bleibt.
Für Stufe 1 und 2 in den Sektoren IrI und IrW darf der Schulungsumfang und die Schulungsdauer NICHT reduziert werden.
a) Für alle Stufen gilt:
− für Kandidaten, die den Abschluss in einem relevanten Fach einer Technischen Hochschule oder Universität haben oder mindestens zwei Jahre eines relevanten Ingenieur- oder Naturwissenschaftsstudiums an einer Hochschule oder Universität (oder eine gleichwertige formale Ausbildung) abgeschlossen haben, darf die erforderliche Gesamtschulungsdauer um bis zu 50 % reduziert werden; hierfür wird von der DPZ der DQR/EQR herangezogen. Deutscher und Europäischer Qualifikationsrahmen Folgende Stufen des DQR/EQR können bei Nachweis eines Abschlusses in einem relevanten Fach von der DPZ für die Reduzierung berücksichtigt werden:
− Stufe 6; (Bachelor, Meister, Fachwirt und staatlich geprüfter Techniker);
− Stufe 7; (Master, Diplom);
− Stufe 8; (Promotion).
Das Fach muss von Bedeutung für das ZfP-Verfahren (Chemie, Mathematik oder Physik) und/oder für den Produkt- oder Industriesektor (Chemie, Metallurgie, Ingenieurswesen usw.) sein. Relevante Fachrichtungen die für die Zertifizierung berücksichtigt werden können, sind Ingenieurs- und Naturwissenschaften.
b) Für Stufe 1 und Stufe 2 gilt, wenn der Tätigkeitsbereich in der Anwendung und/oder in der Technik begrenzt ist (und nicht von Anhang F abgedeckt wird), dass der Schulungsumfang und die Schulungsdauer um bis zu 50 % reduziert werden dürfen.
ANMERKUNG Beispiele für derartige Grenzen sind solche, die sich auf die Anwendung (z. B. automatisierte ET, UT von Stab, Rohr und Stange oder Ultraschalldickenmessung mit Normalstrahl und Doppler von gewalztem Stahlblech) und auf die Technik (z. B. Dichtheitsprüfung nur mittels Blasentest, Jochmagnetisierung) beziehen.
7.2.6. Anerkennung von Schulungen
Folgende Schulungen werden von der DPZ als Grundlage für die Zertifizierung anerkannt, wenn für diese Schulungen Teilnahmebescheinigungen vorliegen und die Mindestanforderungen an die Schulungszeiten erfüllt sind:
a) Schulungen durchgeführt durch die DGZfP Ausbildung und Training GmbH in deren Schulungszentren oder Außenstellen;
b) Schulungen durchgeführt durch Anerkannte Ausbildungsstätten der DGZfP e.V.;
c) Schulungen durchgeführt von sonstigen Schulungsorganisationen, die im Rahmen eines gesonderten Verfahrens durch die DPZ auditiert wurden;
Grundlage der Anerkennung der Schulungsorganisationen nach a) und b) ist die erfolgreiche und regelmäßige Auditierung der Schulungsorganisationen gemäß DGZfP-Richtlinie A5 welche die Erfüllung der organisatorischen, personellen und sachlichen Anforderungen gemäß ISO/TS 25107 und ISO/TS 25108 gewährleisten.
19. Anhang F - Schulungsanforderungen zu Techniken
Der informelle Anhang F der Norm DIN EN ISO 9712:2022-09 wird von der DPZ nur eingeschränkt umgesetzt.
F.1 Allgemeines
Abweichend von der Norm DIN EN ISO 9712:2022-09 (informeller Anhang F, F.2.2, F.3.2) ist die Aufrechterhaltung einer eingeschränkten Zertifizierung (Technik) nicht von der Gültigkeit der Zertifizierung im zugrundeliegenden Verfahren abhängig.
ANMERKUNG N/A bedeutet nicht zutreffend.
F.2 Empfohlene zusätzliche Schulungsstunden zu den Techniken
Tabelle F.1 — Zusätzliche Schulungsanforderungen bezüglich der Techniken der Dichtheitsprüfung (LT)
Technik
|
Kurzzeichen
|
Schulungsanforderungen (Tage)
|
Stufe 1
|
Stufe 2
|
Stufe 3
|
LT (nach Tabelle 2)
davon
|
5
|
9
|
6
|
LT-Druckänderungs-verfahren
|
LT-PC
|
3
|
4
|
N/A
|
LT-Testgasverfahren
|
LT-TG
|
2
|
5
|
N/A
|
Tabelle F.2 — Zusätzliche Schulungsanforderungen bezüglich der Techniken der magnetischen Prüfung (MT)
Technik
|
Kurzzeichen
|
Schulungsanforderungen (Tage)
|
Stufe 1
|
Stufe 2
|
Stufe 3
|
MT (nach Tabelle 2)
|
3
|
2
|
4
|
Streufluss
|
MT-FL
|
1
|
2
|
N/A
|
Tabelle F.3 — Zusätzliche Schulungsanforderungen bezüglich der Techniken der Ultraschallprüfung (UT)
Technik
|
Kurzzeichen
|
Schulungsanforderungen (Tage)
|
Stufe 1
|
Stufe 2
|
Stufe 3
|
UT (nach Tabelle 2)
|
8
|
10
|
5
|
Time Of Flight Diffraction
|
UT-TOFD
|
5
|
5
|
N/A
|
Phased-Array
|
UT-PA
|
5
|
5
|
N/A
|
Im Verfahren UT kommen bei der Schulung in den Techniken UT-TOFD und UT-PA die für jeweilige Stufe erforderlichen Schulungszeiten zur Anwendung. Zusätzlich ist die Erfüllung der Anforderungen der Tabelle F.4 erforderlich.
Tabelle F.4 — Zusätzliche Voraussetzungen für die Techniken der Ultraschallprüfung
Technik
|
Stufe 1
|
Stufe 2
|
Stufe 3
|
UT-TOFD
|
UT 1
|
UT 2
|
N/A
|
UT-PA
|
UT 1
|
UT 2
|
N/A
|
ANMERKUNG Die in der Tabelle angegebene Stufe ist die als Minimum annehmbare Stufe der Zertifizierung. Ein Stufe 3-Zertifikatsinhaber erfüllt diese Anforderung.
|
F.3 Empfohlene Gesamt-Schulungsstunden zu den Techniken der Durchstrahlungsprüfung (RT)
F.3.1 Allgemeines
Die in Tabelle F.5 und Tabelle F.6 angegebenen Schulungsanforderungen sind die für die Zertifizierung in der betreffenden RT-Technik geforderten Schulungstage.
F.3.2 Gültigkeit
Die Zertifizierung eingeschränkt in einer Technik ist maximal 5 Jahre gültig, die Gültigkeitsdauer ist unabhängig von weiteren Zertifikaten im selben Verfahren.
Tabelle F.5 — Schulungsanforderungen bezüglich der Techniken der Durchstrahlungsprüfung (RT)
Technik
|
Technik mit einge-
schränktem Geltungs-
bereich
|
Kurz-
zeichen
|
Schulungs-
anforderungen (Tage)
|
Stufe 1
|
Stufe 2
|
Stufe 3
|
Alle
|
|
RT
|
N/A
|
N/A
|
5
|
Film & Digital
|
|
RT-FD
|
9
|
10
|
N/A
|
Film
|
|
RT-F
|
8
|
10
|
Digital
|
|
RT-D
|
8
|
10
|
Computer-
tomographie
|
|
RT-CT
|
4
|
5
|
Radioskopie
|
|
RT-S
|
4
|
4
|
|
Auswertung von RT‑Filmauf-
nahmen
|
RT-FI
|
N/A
|
8
|
|
Auswertung von digitalen RT‑Aufnahmen
|
RT-DI
|
N/A
|
8
|
|
Auswertung von RT‑Film-
aufnahmen und digitalen RT‑Aufnahmen
|
RT-FDI
|
N/A
|
9
|
F.3.3 Zusätzliche Schulungsanforderungen für den Übergang vom Film zur Digitaltechnik
Kandidaten mit einem RT-F-Zertifikat, die eine Zertifizierung im Bereich der RT-D anstreben, benötigen eine zusätzliche Schulung, wie in Tabelle F.6 dargestellt.
Tabelle F.6 — Zusätzliche Schulungsanforderungen für den Übergang von RT-F zu RT-D
Verfahren
|
Technik
|
Kurz-zeichen
|
Stufe 1
|
Stufe 2
|
Stufe 3
|
RT
|
Digitale Radiographie
|
RT-D
|
3 Tage
|
5 Tage
|
3 Tage
|
Tabelle F.7 — Zusätzliche Schulungsanforderungen für den Übergang von einer bestehenden RT-Technik zu einer anderen RT- Technik
Gewünschte Technik
|
Bestehende Technik
|
Schulungsanforderungen
|
Stufe 1
|
Stufe 2
|
RT-F
|
RT-FI
|
N/A
|
3
|
RT-F
|
RT-FDI
|
N/A
|
3
|
RT-D
|
RT-DI
|
N/A
|
3
|
RT-D
|
RT-FDI
|
N/A
|
3
|
RT-FD
|
RT-F
|
3
|
5
|
RT-FD
|
RT-D
|
3
|
5
|
RT-FD
|
RT-FDI
|
N/A
|
3
|
RT-FDI
|
RT-FI
|
N/A
|
3
|
RT-FDI
|
RT-DI
|
N/A
|
3
|
F.3.4. Zugang zur Stufe 3
F.3.4.1. Zugang mit RT-F, RT-D oder RT-FD
Der Direktzugang zur Stufe 3 im Verfahren RT ist nur mit einer erfolgreichen praktischen Prüfung der Stufe 2 oder einer Zertifizierung in der Stufe 2 in den Techniken RT-F, RT-D oder RT-FD möglich.
Die erforderliche Gesamtschulungszeit wird mit 26 Tagen definiert.
Es wurde dabei berücksichtigt, dass in den Lehrplänen bestimmte Aspekte doppelt/mehrfach aufgeführt sind (z. B. Physikalische Grundlagen).
F.3.4.2. Zugang mit RT-CT oder RT-S
Zugang in die Stufe 3 ist mit einer erfolgreichen praktischen Prüfung der Stufe 2 oder einer Zertifizierung in der Stufe 2 in den Techniken RT-CT 2 oder RT-S 2 sind die Anforderungen von F.3.4.1. zu erfüllen.
F.3.4.3. Zugang mit RT-FI, RT-DI oder RT-FDI
Für den Zugang in die Stufe 3 ist mit einer erfolgreichen praktischen Prüfung der Stufe 2 oder einer Zertifizierung in der Stufe 2 in den Techniken RT-FI 2, RT-DI 2 oder RT-FDI 2 müssen folgende Schulungen und praktische Prüfungen zusätzlich nachgewiesen werden:
a) Für RT-FI 2: RT-F 2.
b) Für RT-DI 2: RT-D 2.
c) Für RT-FDI 2: entweder RT-F 2 oder RT-D 2.
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