5. Verantwortlichkeiten
5.1. Allgemeines
Das Zertifizierungssystem, das von der DPZ kontrolliert und verwaltet wird, umfasst alle notwendigen Prozesse, um die Qualifizierung und Kompetenz einer Person zur Ausübung bestimmter Aufgaben in einem bestimmten ZfP-Verfahren und Produkt- oder Industriesektor nachzuweisen, mit dem Ziel einer Zertifizierung.
5.2. DGZfP Personalzertifizierungsstelle (DPZ)
5.2.1. Die DPZ erfüllt die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17024 und ist dafür von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert.
5.2.2. Die DPZ:
- fördert, pflegt und verwaltet das Zertifizierungsprogramm gemäß DIN EN ISO/IEC 17024, DIN EN ISO 9712 und der Druckgeräterichtlinie;
- ist unabhängig von jedweden Einzelinteressen;
- ist verantwortlich für die Festlegung von Sektoren (siehe Anhang A);
- hat Informationen über den Geltungsbereich des Zertifizierungsprogramms und eine allgemeine Beschreibung des Zertifizierungsverfahrens veröffentlicht;
- stellt Informationen über Schulungen inklusive der Lerninhalte zur Verfügung, deren Inhalt auf anerkannten Dokumenten basiert; z. B. ISO/TS 25107 oder äquivalente Dokumente;
- führt eine Erstauditierung und regelmäßig wiederkehrende Überwachungsaudits der autorisierten Qualifizierungsstelle(n) durch (sofern eingerichtet), um deren Konformität mit den Spezifikationen zu gewährleisten;
- überwacht alle delegierten Funktionen in Übereinstimmung mit einem dokumentierten Verfahren;
- erkennt personell und gerätetechnisch angemessen ausgestattete Prüfungszentren an, die sie regelmäßig überwacht;
- führt die Prüfungen durch anerkannte Prüfungszentren durch;
- übernimmt die volle Verantwortung für Prüfungen, die vorübergehend in externen Räumlichkeiten durchgeführt werden;
- ist verantwortlich für die Sicherheit aller Prüfungsmaterialien (Prüfungsstücke, Musterlösung der Prüfungsstücke, Fragenkataloge, Prüfungsdokumente usw.) und stellt sicher, dass diese Materialien nicht für Schulungszwecke verwendet werden;
- ist für die Erteilung, Erweiterung, Einschränkung, Aussetzung, Zurückziehung oder Verlängerung der Zertifizierung verantwortlich;
- hat ein angemessenes System für die Verwaltung von Aufzeichnungen eingerichtet, in dem die Unterlagen für mindestens einen Zertifizierungszyklus aufbewahrt werden müssen (siehe Abschnitt 12.);
- fordert von allen Kandidaten und Zertifikatsinhabern eine unterschriebene oder gestempelte Erklärung, die sie dafür aufgestellt und veröffentlicht hat, mit der sie sich verpflichten, die berufsethischen Regeln zu befolgen;
- darf Schulungsstätten anerkennen; ISO/TS 25108 kann als Leitfaden herangezogen werden;
- darf unter ihrer unmittelbaren Verantwortung die detaillierte Verwaltung der Qualifizierung an autorisierte Qualifizierungsstellen übertragen, an die sie Spezifikationen und/oder Regelungen für Räumlichkeiten, Personal, Überprüfung und Kontrolle von ZfP-Ausrüstung, Prüfungsmaterialien, Prüfungsstücken, Prüfungsdurchführungen, Prüfungsbewertung, Aufzeichnungen usw. vorgeben muss;
- hat ein Verfahren zur Autorisierung der Prüfungsbeauftragten festlegt;
- hat die Bedingungen für die Beaufsichtigung der Arbeitstätigkeiten festlegt, für die die Kandidaten nach 7.3 Erfahrung geltend machen dürfen;
- hat ein Verfahren für die Anerkennung der Hochschulbildung festlegt;
- hat ein Verfahren für die Anerkennung von nicht zertifizierten Personen als Referee festlegt;
- hat ein Verfahren für die Anerkennung eines strukturierten Kreditsystems eingeführt, sofern ein solches verwendet wird;
- darf ein Mindestalter für Kandidaten nach 7.1 festlegen;
- pflegt und aktualisiert den Fragenkatalog und die Prüfungsstücke zusammen mit den dazugehörigen Musterlösungen der Prüfungsstücke;
- führt die Prüfung nur in Anwesenheit und unter der Kontrolle eines autorisierten Aufsichtführenden (Prüfungsbeauftragten) der Zertifizierungsstelle durch, um sicherzustellen, dass die Unparteilichkeit gewahrt bleibt;
- hat ein Verfahren für die Anerkennung eines strukturierten Erfahrungsprogramms eingeführt, sofern ein solches verwendet wird.
5.3. Autorisierte Qualifizierungsstelle
Eine autorisierte Qualifizierungsstelle ist seitens der DPZ nicht eingerichtet.
5.4. Prüfungszentrum
5.4.1. Das Prüfungszentrum:
- arbeitet unter der Lenkung der DPZ;
- wendet die von der DPZ anerkannte(n) Qualitätssicherungsvorschrift(en) an;
- verfügt über die zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen, einschließlich der Überprüfung und Überwachung der Ausrüstung erforderlichen Mittel;
- besitzt angemessen qualifiziertes Personal, geeignete Räumlichkeiten und Ausrüstung, um zufriedenstellende Prüfungen in den jeweiligen Stufen, Verfahren und Sektoren sicherzustellen; die Nutzung externer Räumlichkeiten ist zulässig;
- bereitet Prüfungen unter Verantwortung eines von der DPZ autorisierten Prüfungsbeauftragten vor und führt unter der ausschließlichen Verwendung von Prüfungsfragenkatalogen und Prüfungsstücken durch, die von der DPZ für diesen Zweck entwickelt oder freigegeben wurden;
- führt angemessene Prüfungsunterlagen nach den Vorgaben der DPZ.
5.4.2. Ein Prüfungszentrum darf innerhalb der Zertifizierungsstelle tätig sein oder eine unabhängige juristische Person oder Teil einer juristischen Person sein. Ein Prüfungszentrum kann auf dem Gelände eines Arbeitgebers eingerichtet sein. In diesem Fall muss die DPZ Kontrollen zur Sicherung der Unparteilichkeit und zum Schutz der Vertraulichkeit der Prüfungen fordern. Die Prüfungen dürfen ausschließlich in Anwesenheit und unter Kontrolle eines autorisierten Repräsentanten (Prüfungsbeauftragen) der DPZ erfolgen.
5.5. Arbeitgeber
5.5.1. Der Arbeitgeber muss die persönlichen Angaben des Kandidaten dokumentieren, welche Ausbildung, Schulung und industrielle Erfahrung sowie Sehfähigkeit umfassen müssen und zur Zulassung notwendig sind. Wenn der Kandidat Selbstständiger ist, muss die industrielle Erfahrung von einem Referee bescheinigt werden.
Alle vom Arbeitgeber erhaltenen Unterlagen werden von der DPZ verifiziert.
5.5.2. In Bezug auf das zertifizierte ZfP-Personal, das ihm unterstellt ist, ist der Arbeitgeber verantwortlich für:
- alles, was die Autorisierung zur Ausführung festgelegter Aufgaben betrifft, z. B. das Bereitstellen tätigkeitsspezifischer Schulung (sofern notwendig);
- das Ausstellen einer schriftlichen Autorisierung zur Ausführung festgelegter Aufgaben;
- die Ergebnisse von ZfP-Tätigkeiten;
- die Sicherstellung, dass die Anforderungen an die Sehfähigkeit nach 7.4.2. jährlich und nach 7.4.3. alle fünf Jahre erfüllt sind;
- das Aktualisieren von Aufzeichnungen, welche die kontinuierliche Anwendung des ZfP-Verfahrens in dem (den) betreffenden Sektor(en) ohne wesentliche Unterbrechung bestätigen; dies muss alle 12 Monate erfolgen;
- die Sicherstellung, dass das Personal über gültige Zertifikate verfügt, die für ihre Tätigkeiten innerhalb der Organisation relevant sind;
- das Aufbewahren von angemessenen Aufzeichnungen.
Diese Verantwortlichkeiten müssen vom Arbeitgeber in einer Verfahrensbeschreibung dokumentiert werden.
5.5.3. Selbstständige müssen alle Verantwortlichkeiten übernehmen, die dem Arbeitgeber obliegen.
5.5.4. Zertifizierung nach der DIN EN ISO 9712 und diesem Zertifizierungsprogramm stellt eine Bestätigung der allgemeinen Kompetenz des zertifizierten ZfP-Personals dar. Es stellt keine Autorisierung zur Prüfung dar, weil diese weiterhin die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ist; und das zertifizierte ZfP-Personal benötigt möglicherweise zusätzliche Spezialkenntnisse, z. B. über Ausrüstung, ZfP-Verfahrensbeschreibungen, Materialien und Produkte, die spezifisch für den Arbeitgeber sind.
Falls dies nach gesetzlichen Vorgaben und Regelwerken gefordert ist, muss die Autorisierung zur Ausführung festgelegter Aufgaben in schriftlicher Form in Übereinstimmung mit der Qualitätssicherungsvorschrift des Arbeitgebers erfolgen, die jedwede Anforderung des Arbeitgebers an tätigkeitsspezifische Schulung und Prüfung beschreibt, die dazu dienen, die Kenntnisse des Zertifikatsinhabers über relevante Industrieregelwerke, Normen, ZfP-Verfahrensbeschreibungen, Ausrüstung und Zulassungskriterien für die zu prüfenden Produkte zu bestätigen.
5.6. Kandidat
Kandidaten müssen:
- einen Nachweis über die Schulung nach 7.2 erbringen;
- einen Nachweis erbringen, dass sie die erforderliche Erfahrung unter Beaufsichtigung erworben haben;
- einen Nachweis über die Sehfähigkeit erbringen, der den Anforderungen nach 7.4 genügt;
- die von der Zertifizierungsstelle veröffentlichten berufsethischen Regeln befolgen;
- weitere, von der Zertifizierungsstelle geforderte, Voraussetzungen erfüllen.
5.7. Zertifikatsinhaber
Zertifikatsinhaber müssen:
- die von der DPZ veröffentlichten berufsethischen Regeln befolgen;
- Aufzeichnungen führen, die belegen, dass die Anforderungen an die Sehfähigkeit nach 7.4 erfüllt wurden;
- die DPZ und den Arbeitgeber benachrichtigen, wenn die Zertifizierungsbedingungen nicht eingehalten werden (siehe 9.3).
5.8. Prüfungsbeauftragte
5.8.1. Prüfungsbeauftragte müssen:
- von der DPZ für die Durchführung, Beaufsichtigung und Bewertung von Prüfungen autorisiert sein;
- in der Stufe 3 im ZfP-Verfahren und in dem Produkt- und/oder Industriesektor(en) zertifiziert sein, für den/die sie autorisiert sind.
5.8.2. Ein Prüfungsbeauftragter darf einen Kandidaten nicht prüfen:
- den er für die Prüfung geschult hat, und zwar für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Abschluss der Schulung;
- der (dauerhaft oder vorübergehend) in der gleichen Körperschaft wie der Prüfungsbeauftragte arbeitet, es sei denn, die DPZ hat für eine solche Situation ein dokumentiertes Verfahren zum Management der Vertraulichkeit und Unparteilichkeit eingerichtet.
5.8.3. Zertifizierung, Erneuerung, Requalifizierung und Rezertifizierung von Prüfungsbeauftragten und ZfP-Fachzertifizierer innerhalb einer Zertifizierungsstelle
Die Zertifizierungsstelle muss durch angemessene Regelungen sicherstellen, dass die bei der Zertifizierung, Erneuerung, Requalifizierung und Rezertifizierung von Prüfungsbeauftragten und ZfP-Fachzertifizierer verwendeten Prüfungsfragen und Prüfungsstücke, dem Kandidaten nicht bekannt sind.
5.9. Referee
Ein Referee muss:
- entweder nach Stufe 2 oder Stufe 3 in einem beliebigen ZfP-Verfahren zertifiziert sein; oder
- eine nicht zertifizierte Person sein, welche nach Genehmigung durch die DPZ über die Kenntnisse, Fertigkeiten, Schulung und Erfahrung verfügt, die erforderlich sind, um die industrielle Erfahrung des Kandidaten zu bestätigen.
In Ergänzung zu DIN EN ISO 9712:2022-09 Punkt 5.9 b) gilt:
Eine nicht zertifizierte Person muss über Kenntnisse zu den Produkten, Regelwerken und Qualitätsanforderungen verfügen und durch Ihre Funktion im Unternehmen die Arbeitstätigkeit des Kandidaten einschätzen können.
5.10. Qualifikationsanforderungen an ZfP-Fachzertifizierer
Folgende Kriterien hinsichtlich der erforderlichen Kompetenz zur fachlichen Zertifizierungsentscheidung sind zu erfüllen und nachzuweisen:
- gültiges Stufe 3-Zertifikat im zu zertifizierenden ZfP-Verfahren, welches die beantragten Sektoren abdeckt,
- Kenntnisse des Zertifizierungsprogramms der Zertifizierungssteller
Glossar Kontakt