Zertifizierung

Wesentliche Unterbrechung

Abwesenheit von oder Änderung in der Arbeitstätigkeit, die die zertifizierte Person daran hindert, die Tätigkeiten, die der Stufe, dem Verfahren und dem (den) Sektor(en) innerhalb des zertifizierten Bereichs entsprechen, für entweder einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einem Jahr oder für zwei oder mehr Zeiträume von insgesamt mehr als zwei Jahren, auszuüben

Anmerkung 1 zum Begriff: Gesetzliche Feiertage oder Krankheitstage oder Schulungen von weniger als 30 Tagen werden bei der Berechnung der Unterbrechung nicht berücksichtigt.
 

5.5 Arbeitgeber

5.5.1 Der Arbeitgeber muss die persönlichen Angaben des Kandidaten dokumentieren, welche Ausbildung, Schulung und industrielle Erfahrung sowie Sehfähigkeit umfassen müssen und zur Zulassung notwendig sind. Wenn der Kandidat Selbstständiger ist, muss die industrielle Erfahrung von einem Referee bescheinigt werden.

5.5.2 In Bezug auf das zertifizierte ZfP-Personal, das ihm unterstellt ist, ist der Arbeitgeber verantwortlich für:

  1. das Aktualisieren von Aufzeichnungen, welche die kontinuierliche Anwendung des ZfP-Verfahrens in dem (den) betreffenden Sektor(en) ohne wesentliche Unterbrechung bestätigen; dies muss alle 12 Monate erfolgen;
     

9.3.4 Aussetzung der Zertifizierung

Die Zertifizierung wird durch die DPZ ausgesetzt:

  1. falls eine wesentliche Unterbrechung in dem Verfahren eintritt, für das die Person zertifiziert ist;
     

9.3.4.1. Wiedereinsetzung der Zertifizierung

Die Zertifizierung darf durch die DPZ wiedereingesetzt werden:

  1. wenn die Person nachweist, dass die vorübergehende körperliche Unfähig beendet ist und ihre Pflichten wieder erfüllen kann; die Aussetzung darf nicht länger als die wesentliche Unterbrechung sein, ansonsten müssen die Anforderungen nach 9.3.4.1. c) erfüllt werden;
  2. wenn die Person nachweist, dass sie die Sehfähigkeitsanforderungen dieses Dokuments wieder erfüllt; die Aussetzung darf nicht länger als die wesentliche Unterbrechung sein, ansonsten müssen die Anforderungen nach 9.3.4.1. c) erfüllt werden;
  3. nach wesentlicher Unterbrechung in dem Verfahren, für das die Person zertifiziert war, ist keine Wiedereinsetzung möglich; betrug die wesentliche Unterbrechung zwischen 1 und 2 Jahren, muss für die erneute Zertifizierung eine Erneuerungsprüfung erfolgreich abgelegt werden, betrug die wesentliche Unterbrechung mehr als 2 Jahre oder ist während der wesentlichen Unterbrechung das Zertifikat abgelaufen, muss für die erneute Zertifizierung eine Rezertifizierungsprüfung erfolgreich abgelegt werden, In den Industriesektoren Irs, IrI und IrW muss nach einer wesentlichen Unterbrechung für die erneute Zertifizierung eine Requalifizierungsprüfung erfolgreich abgelegt werden;
  4. nach dem Ermessen der DPZ für alle anderen Situationen (z. B. Erfüllung ausstehender finanzieller Forderungen).
  5. Das ursprüngliche Ablaufdatum des ausgesetzten Zertifikates wird bei der Wiedereinsetzung ohne Erneuerungs-, Requalifizierungs- oder Rezertifizierungsprüfung (z. B. bei Einreichen von Nachweisen) nicht geändert. Bei Ablegen einer Erneuerungs-, Requalifizierungs- oder Rezertifizierungsprüfung beginnt der neue Zertifizierungszeitraum mit der finalen Entscheidung über die Zertifizierung der DPZ.

 

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