Zertifizierung

9. Zertifizierung

9.1. Verwaltung

Ein Kandidat, der alle Zertifizierungsanforderungen erfüllt, muss zertifiziert werden, und die DPZ muss einen Nachweis dieser Zertifizierung zur Verfügung stellen. Dies kann durch das Ausstellen gedruckter Zertifikate, digitaler Zertifikate und/oder durch elektronisches Hochladen und Anzeigen der relevanten Information in einer Onlinedatenbank der DPZ erfolgen. Die DPZ darf auch eine Ausweiskarte ausstellen, die (eine) Maßnahme(n) zur Verhinderung von Fälschungen enthalten muss.

9.2. Zertifikate

Zertifikate enthalten mindestens folgende Angaben:

  1. den Namen und Vornamen der zertifizierten Person und das Geburtsdatum sowie den Geburtsort der zertifizierten Person zur eindeutigen Identifizierung gemäß DIN EN ISO/IEC 17024, 9.1.2 a);
  2. eine eindeutige Zertifikatsnummer;
  3. den Namen der Zertifizierungsstelle;
  4. den Geltungsbereich der Zertifizierung, einschließlich Verweis auf die DIN EN ISO 9712 und das Zertifizierungsprogramm der DPZ, das (die) ZfP-Verfahren und die Zertifizierungsstufe und/oder anwendbare Techniken und Sektor(en), einschließlich Ausstellungsdatum;
  5. jegliche Einschränkungen der Zertifizierung, sofern zutreffend;
  6. das Startdatum und das Ablaufdatum der Zertifizierung;
  7. die Signatur der Zertifizierungsstelle oder eines benannten Vertreters der Zertifizierungsstelle;
  8. Kontaktinformationen oder Webseiten-Adresse zur Datenbank der ausstellenden Zertifizierungsstelle zu Verifizierungszwecken.

Falls die zuvor aufgelisteten Angaben direkt von der Webseite der DPZ ausgedruckt werden können, muss der Ausdruck das Druckdatum und einen Hinweis enthalten, dass der derzeitige Zertifizierungsstatus auf der Homepage der DPZ nachgeprüft werden kann.

9.3. Bedingungen für die Zertifizierung

9.3.1. Allgemeines

Die Zertifizierung wird von der DPZ erteilt, erweitert, eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder verlängert. Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats beträgt höchstens 5 Jahre.
Zertifikate in den Sektoren IrI und IrW verlieren Ihre Gültigkeit nach 5 Jahren bezogen auf das Prüfungsdatum.
Um gültig zu sein, müssen Zertifikate durch eine aktuelle jährliche Überprüfung der ausreichenden Nahsehfähigkeit und eine aktuelle Überprüfung des Farbsehvermögens alle fünf Jahre nach 7.4 begleitet werden.

9.3.2. Erteilung

Die Zertifizierung wird von der DPZ erteilt, wenn alle Zertifizierungsanforderungen erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer beginnt mit der finalen Entscheidung über die Zertifizierung durch die DPZ.

9.3.3. Erweiterung des Geltungsbereiches

Die Erweiterung des Geltungsbereichs ist für Sektoren oder Techniken möglich. Für die Erweiterung ist eine zusätzliche Schulung und Prüfung nach Abschnitt 8.6. erforderlich.

9.3.3.1. Schulung

Kandidaten müssen mit schriftlichen, für die DPZ annehmbaren Belegen (z. B. Teilnahmebescheinigungen) nachweisen, dass sie eine ZfP-Schulung wie in Tabelle 2 oder den Tabellen des Anhangs F angegeben, in dem Verfahren und der Stufe, für die die Zertifizierung beantragt wird, erfolgreich abgeschlossen haben.

9.3.3.2. Prüfung

Für die Erweiterung des Geltungsbereiches um weitere Sektoren gilt der Abschnitt 8.6.1.
Für die Erweiterung des Geltungsbereiches auf weitere Techniken gilt der Abschnitt 9.3.3.2.1.

9.3.3.2.1. Stufe 1 und 2

Eine in der Stufe 1 oder Stufe 2 zertifizierte Person, die im gleichen ZfP-Verfahren die Technik wechselt oder eine andere Technik hinzufügt, muss technikbezogene spezielle und praktische Prüfungselemente für die neue Technik ablegen. Für Stufe 2 muss vom Kandidaten auch verlangt werden, die ZfP-Prüfanweisung für die neue Technik zu schreiben.

9.3.3.3. Gültigkeitsdauer des neuen Zertifikats

Nach dem Ermessen der DPZ darf der zusätzliche Geltungsbereich zu der bestehenden Zertifizierung hinzugefügt werden und ein neues Zertifikat mit einer neuen Gültigkeitsdauer ausgestellt werden.

9.3.3.4. Einschränkung des Geltungsbereichs

Die DPZ kann ein neues Zertifikat mit einem abweichenden, eingeschränkten Geltungsbereich in den folgenden Fällen ausstellen, sofern die dafür benötigten Bedingungen erfüllt werden:

  1. Bei einer wesentlichen Unterbrechung der Tätigkeit bezüglich eines Sektors oder einer Technik;
  2. Wenn die Erneuerungs- oder Rezertifizierungsprüfung nicht in dem bisherigen Industriesektor, sondern in einem Industriesektor mit weniger Produktsektoren als dem bisherigen Industriesektor (z. B. vorherige Zertifizierung im Sektor Is, neue Zertifizierung im Sektor Im) abgelegt wird;
  3. Wenn die Erneuerungs- oder Rezertifizierungsprüfung nicht in den bisherigen Sektoren abgelegt wird;
  4. Wenn die Erneuerungs- oder Rezertifizierungsprüfung eine Stufe unter der bisherigen Stufe beantragt und abgelegt wird;
  5. Wenn die Erneuerungs- oder Rezertifizierungsprüfung für eine eingeschränkte Zertifizierung beantragt wird.

Werden bei der DPZ zur Zertifizierung benötigte Nachweise eingereicht, die nur eine eingeschränkte Zertifizierung zulassen, darf nur ein Zertifikat mit Einschränkung des Geltungsbereichs ausgestellt werden.
Nicht bestandene Prüfungen stellen keine hinreichende Grundlage für eine eingeschränkte Zertifizierung dar. Gegebenenfalls kann die Wiederholungsprüfung auf einen eingeschränkten Geltungsbereich (siehe a) bis e) abgestimmt werden.

9.3.4. Aussetzung der Zertifizierung

Die Zertifizierung wird durch die DPZ ausgesetzt:

  1. falls die Person vorübergehend körperlich unfähig wird, ihre Pflichten zu erfüllen;
  2. falls die Person nicht jährlich den Nachweis der Sehfähigkeit erbringt;
  3. falls eine wesentliche Unterbrechung in dem Verfahren eintritt, für das die Person zertifiziert ist;
  4. nach dem Ermessen der DPZ für alle anderen Situationen (z. B. nicht bezahlte Rechnungen).

9.3.4.1. Wiedereinsetzung der Zertifizierung

Die Zertifizierung darf durch die DPZ wiedereingesetzt werden:

  1. wenn die Person nachweist, dass die vorübergehende körperliche Unfähig beendet ist und ihre Pflichten wieder erfüllen kann; die Aussetzung darf nicht länger als die wesentliche Unterbrechung sein, ansonsten müssen die Anforderungen nach 9.3.4.1. c) erfüllt werden;
  2. wenn die Person nachweist, dass sie die Sehfähigkeitsanforderungen dieses Dokuments wieder erfüllt; die Aussetzung darf nicht länger als die wesentliche Unterbrechung sein, ansonsten müssen die Anforderungen nach 9.3.4.1. c) erfüllt werden;
  3. nach wesentlicher Unterbrechung in dem Verfahren, für das die Person zertifiziert war, ist keine Wiedereinsetzung möglich; betrug die wesentliche Unterbrechung zwischen 1 und 2 Jahren, muss für die erneute Zertifizierung eine Erneuerungsprüfung erfolgreich abgelegt werden, betrug die wesentliche Unterbrechung mehr als 2 Jahre oder ist während der wesentlichen Unterbrechung das Zertifikat abgelaufen, muss für die erneute Zertifizierung eine Rezertifizierungsprüfung erfolgreich abgelegt werden, In den Industriesektoren Irs, IrI und IrW muss nach einer wesentlichen Unterbrechung für die erneute Zertifizierung eine Requalifizierungsprüfung erfolgreich abgelegt werden;
  4. nach dem Ermessen der DPZ für alle anderen Situationen (z. B. Erfüllung ausstehender finanzieller Forderungen).

Das ursprüngliche Ablaufdatum des ausgesetzten Zertifikates wird bei der Wiedereinsetzung ohne Erneuerungs-, Requalifizierungs- oder Rezertifizierungsprüfung (z. B. bei Einreichen von Nachweisen) nicht geändert. Bei Ablegen einer Erneuerungs-, Requalifizierungs- oder Rezertifizierungsprüfung beginnt der neue Zertifizierungszeitraum mit der finalen Entscheidung über die Zertifizierung der DPZ.

9.3.5. Zurückziehung der Zertifizierung

Die Zertifizierung wird durch die DPZ zurückgezogen:

  1. nach dem Ermessen der DPZ, z. B. nach Überprüfung von Hinweisen zu Verhalten, welches mit den Zertifizierungsregeln unvereinbar ist, oder wenn gegen berufsethische Regeln verstoßen wurde;
  2. falls die Person die für die Erneuerung geltenden Anforderungen nicht erfüllt, bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Person die Anforderungen für die Erneuerung erfüllt;
  3. falls die Person die Rezertifizierung oder Requalifizierung nicht besteht, bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Person die Anforderungen für eine Rezertifizierung, Requalifizierung oder Zertifizierung erfüllt;
  4. nach dem Ermessen der Zertifizierungsstelle, falls ein überprüfbarer Nachweis vom Arbeitgeber vorliegt, der besagt, dass die Person längerfristig körperlich unfähig geworden ist, ihre Pflichten zu erfüllen (z. B. dauerhaft unzureichende Sehfähigkeit, dauerhafte Erblindung, Erreichen einer bestimmten Strahlendosis usw.).

9.3.6. Zertifizierung nach Zurückziehung

Wenn die Zertifizierung einer Person im Fall von 9.3.5. a) zurückgezogen wurde, muss der Kandidat, um die Zertifizierung in einem ZfP-Verfahren wieder zu erlangen:

  1. erneut die für die DPZ akzeptable Schulung nach Tabelle 2 absolvieren; und
  2. alle für die Erstzertifizierung erforderlichen Prüfungselemente wiederholen.

Wenn die Zertifizierung einer Person im Fall von 9.3.5. d) zurückgezogen wurde, ist davon auszugehen, dass eine erneute Zertifizierung nicht möglich ist. Sollte der DPZ dennoch ein überprüfbarer Nachweis vorgelegt werden, dass die körperliche Unfähigkeit nicht mehr besteht, gelten die Anforderungen aus 9.3.4.1. a), b), c) oder 9.3.6. b).

9.3.7. Wartezeit vor der Zertifizierung nach Zurückziehung

Personen, denen Aufgrund des Verstoßes gegen die Berufsethischen Regeln (9.3.5 a)) das Zertifikat entzogen wurde, können frühestens drei Jahre nach Entzug erneut die für die DPZ akzeptable Schulung absolvieren und für die Erstzertifizierung erforderlichen Prüfungselemente ablegen.

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