Zertifizierung

6. Zertifizierungsstufen

6.1. Stufe 1

6.1.1. Stufe 1 in den Industriesektoren Im, Is, Iam und den in ihnen enthaltenen Produktsektoren

Eine Person, die in der Stufe 1 zertifiziert ist, hat die Fähigkeit nachgewiesen, ZfP nach einer Prüfanweisung und unter Aufsicht von Stufe 2- oder Stufe 3-Personal auszuführen. Das Stufe 1-Personal darf innerhalb des auf dem Zertifikat festgelegten Geltungsbereiches durch den Arbeitgeber autorisiert werden, Nachstehendes in Übereinstimmung mit ZfP-Prüfanweisungen auszuführen:

  1. Einstellen der ZfP-Ausrüstung;
  2. Durchführung der Prüfungen;
  3. Aufzeichnen der Prüfergebnisse und deren Einordnung auf der Grundlage schriftlicher Kriterien;
  4. Berichterstattung über die Ergebnisse.

6.1.2. Auswahl des anzuwendenden Prüfverfahrens

Stufe 1-Personal darf weder für die Auswahl des anzuwendenden Prüfverfahrens oder der Prüftechnik noch für die Auswertung von Prüfergebnissen verantwortlich sein.

6.1.3. Stufe 1 im Sektor IrI

Eine nach Stufe 1 qualifizierte Person hat ihre Kompetenz zur Durchführung zerstörungsfreier Prüfungen nach schriftlichen Anweisungen und unter der Aufsicht von Personal der Stufe 2 oder Stufe 3 nachgewiesen. Im Rahmen der im Prüfbericht festgelegten Kompetenz darf Personal der Stufe 1 vom Arbeitgeber zur Durchführung der folgenden Aufgaben in Übereinstimmung mit ZfP-Anweisungen berechtigt werden:

  1. Aufbau von ZfP-Ausrüstung;
  2. Durchführung der Prüfungen;
  3. Aufzeichnung und Sichtung der Prüfergebnisse nach schriftlichen Kriterien;
  4. Dokumentation der Ergebnisse;
  5. Erfahrenes Personal der Stufe 1 darf neu ausgebildetem Personal der Stufe 1 bei praktischen Prüfungen beratend zur Seite stehen.

Nach Stufe 1 qualifiziertes Personal darf weder die Verantwortung für die Wahl der zu verwendenden Prüfmethode bzw. der zu verwendenden Verfahren, noch für die Interpretation der Prüfergebnisse tragen.

6.1.4. Stufe 1 im Sektor IrW

Personen mit Kompetenzen in einer bestimmten ZfP-Methode(ZfP-Verfahren), die folgende Tätigkeiten nach Prüfanweisungen durchführen können: den Aufbau der ZfP-Ausrüstung, Durchführung der Prüfungen, Aufzeichnen und Einordnen der Prüfergebnisse auf Grundlage schriftlicher Kriterien und Berichten der Prüfergebnisse.

6.2. Stufe 2

6.2.1. Stufe 2 in den Industriesektoren Im, Is, Iam und den in ihnen enthaltenen Produktsektoren

Eine Person, die in der Stufe 2 zertifiziert ist, hat die Fähigkeit nachgewiesen, zerstörungsfreie Prüfungen nach ZfP-Verfahrensbeschreibungen oder ZfP-Prüfanweisungen durchzuführen. Das Stufe 2-Personal darf innerhalb des auf dem Zertifikat festgelegten Geltungsbereiches durch den Arbeitgeber autorisiert werden:

  1. die ZfP-Prüftechnik für das anzuwendende Prüfverfahren auszuwählen;
  2. die Grenzen für die Anwendung des Prüfverfahrens festzulegen;
  3. ZfP-Regelwerke, -Normen, -Spezifikationen und -Verfahrensbeschreibungen in ZfP-Prüfanweisungen, die den realen Arbeitsbedingungen angepasst sind, umzuwandeln;
  4. die Ausrüstung einzustellen und die Einstellungen zu überprüfen;
  5. Prüfungen durchzuführen und zu überwachen;
  6. Prüfergebnisse nach anwendbaren Normen, Regelwerken, Spezifikationen oder Verfahrensbeschreibungen auszulegen und zu bewerten;
  7. alle Tätigkeiten in oder unterhalb der Stufe 2 durchzuführen und beaufsichtigen;
  8. Personal in oder unterhalb der Stufe 2 anzuleiten und zu betreuen;
  9. über Ergebnisse von zerstörungsfreien Prüfungen Bericht zu erstatten.

6.2.2. Stufe 2 im Sektor IrI

Eine nach Stufe 2 qualifizierte Person hat ihre Kompetenz zur Durchführung von zerstörungsfreien Prüfungen nach ZfP-Verfahren nachgewiesen. Im Rahmen des Kompetenznachweises darf Personal der Stufe 2 vom Arbeitgeber zu folgendem berechtigt werden:

  1. Auswahl des ZfP-Verfahrens für die zu verwendende Prüfmethode;
  2. Festlegung der Anwendungseinschränkungen der Prüfmethode;
  3. Übersetzung von ZfP-Vorschriften, -Normen, -Spezifikationen und -Verfahren in an die tatsächlichen Arbeitsbedingungen angepassten ZfP-Anweisungen;
  4. Aufbau und Überprüfung der Ausrüstungseinstellungen;
  5. Durchführung und Beaufsichtigung von Prüfungen;
  6. Auswertung und Beurteilung von Ergebnissen nach geltenden Normen, Vorschriften, Spezifikationen oder Verfahren;
  7. Durchführung und Beaufsichtigung aller Aufgaben auf oder unter Stufe 2;
  8. Anleitung von Personal auf oder unter Stufe 2;
  9. Dokumentation der Ergebnisse von ZfP;
  10. Neueinstufung eines Fehlers nach ZfP-Anweisung;
  11. Verfahren, ZfP-Anweisungen und Änderungen gegenüber Personal der Stufe 3 vorschlagen;
  12. Auswahl und Anpassung von Anweisungen für sonstige ZfP-Ausrüstung.

6.2.3. Stufe 2 im Sektor IrW

Personen mit Kompetenzen in einer bestimmten ZfP-Methode (ZfP-Verfahren), die sie zu folgenden Punkten befähigen:

  1. Auswahl von ZfP-Techniken, -Prüfungen, -Einrichtungen, -Spezifikation und -Verfahrensbeschreibungen;
  2. Auswahl der ZfP-Technik für das anzuwendende Prüfverfahren;
  3. Definieren der Grenzen für die Anwendung des Prüfverfahrens;
  4. Umwandlung von ZfP-Regelwerken, -Normen, -Spezifikationen und -Verfahrensbeschreibungen in ZfP-Prüfanweisungen, die an die realen Arbeitsbedingungen angepasst sind;
  5. Einstellen und Verifizieren der Ausrüstungseinstellung;
  6. Durchführung und Überwachung der Prüfungen;
  7. Interpretation und Bewertung der Prüfergebnisse nach anzuwendenden Normen, Regelwerken,
  8. Spezifikationen oder Verfahrensbeschreibungen;
  9. Durchführung und Überwachung aller Tätigkeiten in oder unter Stufe 2;
  10. Anleitung von Personal in oder unter Stufe 2;
  11. Berichten der Ergebnisse.

6.3. Stufe 3

6.3.1. Stufe 3 in den Industriesektoren Im, Is, Irs, Iam und den in ihnen enthaltenen Produktsektoren

Eine Person, die in der Stufe 3 zertifiziert ist, hat die Fähigkeit nachgewiesen, ZfP-Tätigkeiten auszuführen und zu leiten, für die sie zertifiziert ist. Stufe 3-Personal hat nachgewiesen:

  1. die Kompetenz zur Bewertung und Interpretation von Ergebnissen auf Basis existierender Normen, Regelwerke und Spezifikationen;
  2. ausreichend praktische Kenntnisse über anzuwendende Materialien, Herstellung, Prozess- und Produkttechnologien, um ZfP-Verfahren auszuwählen, ZfP-Techniken einzuführen und bei der Aufstellung von Annahmekriterien mitzuwirken, wenn diese anderweitig nicht verfügbar sind;
  3. allgemeine Kenntnisse über andere in Abschnitt 4 aufgelistete ZfP-Verfahren.

6.3.2. Geltungsbereich

Das Stufe 3-Personal darf innerhalb des auf dem Zertifikat festgelegten Geltungsbereiches durch den Arbeitgeber autorisiert werden:

  1. ZfP-Prüfanweisungen und Verfahrensbeschreibungen einzuführen, auf redaktionelle und technische Richtigkeit zu prüfen und zu validieren;
  2. Normen, Regelwerke, Spezifikationen und Verfahrensbeschreibungen auszulegen;
  3. die anzuwendenden Prüfverfahren, Verfahrensbeschreibungen und ZfP-Prüfanweisungen zu festzulegen;
  4. alle Aufgaben in allen Stufen auszuführen und zu beaufsichtigen;
  5. ZfP-Personal aller Stufen anzuleiten und zu betreuen.

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