Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen (4. Oktober 2011)
BGBl I Nr. 51 S 2000 vom 13.10.2011
Diese Verordnung tritt am 01.11.2011 in Kraft
Die Änderung von StrlSchV und RöV waren auf Grund von ablaufenden Übergangsfristen (§ 45 RöV, § 117 StrlSchV) dringend erforderlich. Die StrlSchV und die RöV werden mit der Änderungsverordnung in wichtigen Punkten im Wortlaut angepasst. Die für die ZfP relevanten Änderungen sind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) im Folgenden zusammengefasst.
Allgemeine Änderungen sind die Einführung des Begriffes „Elektronische Kommunikation“ (§ 115 StrlSchV und § 43 RöV). Die elektronische Kommunikation soll zukünftig, bei Zustimmung der zuständigen Behörde, z. B. auch für Genehmigungsanträge möglich sein. Personenbezogene Daten (wie z. B. nach § 42 Absatz 1 StrlSchV oder § 35 Absatz 9 RöV) müssen nun erst nach 100 Jahren (alt: 95 Jahre) gelöscht werden. In beide Verordnungen wurden Listen der „Nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten“ aufgenommen (Anlage XVI StrlSchV und Anlage 5 RöV).
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Die Änderungen der StrlSchV finden Sie in tabellarischer Form hier:
Download PDF StrlSchV
Röntgenverordnung (RöV)Die Paragraphen zu überwachten Personen (§ 34), arbeitsmedizinischen und besonderen arbeitsmedizinischen Vorsorge (§§ 37 und 40), ermächtigten Ärzten (§ 41) wurden gleichlautend mit der StrlSchV geändert. In § 2 RöV wird der Begriff der „Basisschutzgeräte“ eingeführt und diese entsprechend in Anlage 2 der RöV übernommen. In § 45 Übergangsvorschriften der RöV wurde mit dem neuen Absatz 12 die Frist für den Einsatz von Ortsdosis- und Ortsdosisleistungsmessgeräten die noch den alten Messwert (Hx) anzeigen bis zum 01. August 2016 verlängert.
HINWEIS: Diese Fristverlängerung gilt ausschließlich für Ortsdosis- und Ortsdosisleistungs-messgeräten. Messgeräte zur Ermittlung der Personendosis HP(10) sind ab dem 01. August 2011 zu verwenden. In Anlage 2 der RöV wurden die zulässigen Ortsdosisleistungen im Rahmen der Vorschriften über die Bauart herabgesetzt.
Die Änderungen der RöV bezüglich der Anlage 2 finden Sie hier:
Download PDF RöV Anlage 2